Welche Fördervoraussetzungen gibt es im Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes?

  • Das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen darf die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG nicht übersteigen.
  • Die finanzielle Belastung muss unter Berücksichtigung der Zuwendung auf Dauer tragbar sein. In der Regel muss nach Abzug der Belastung ein Betrag für den Lebensunterhalt von mindestens 10 % über den maßgeblichen Regelsätzen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) verbleiben.
  • Die Eigenleistungen sollen 15 % der Gesamtkosten (z. B. Bargeld, Guthaben oder Sach- und Arbeitsleistungen) betragen.
  • Mit der Modernisierung darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen sein.

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Treppenlift in Wohnhaus vor grauer Wand. Schiene führt an der Wand entlang in den ersten Stock.