Barrierefreiheit für blinde oder sehbehinderte Personen

Welche Maßnahmen können Sie ergreifen

Portrait Arne Buchholz

von Arne Buchholz

23.10.2020

blind-oder-sehbehinderte-personen

Barrierefreiheit für blinde oder sehbehinderte Personen mit Hinblick auf Treppenlifte und Aufzüge

Die DIN EN 81-70 enthält im Anhang eine ausführliche Beschreibung zu Farb-/ Farbtonkontrastierung und Oberflächenbeschaffenheit, Beleuchtung, tastbaren Zeichen und Symbolen, Brailleschrift.

 

Haltestelle

 

Farbe und Farbton von Schachttüren und Taster auf dem Bedienungstableau sollten sich von der Umgebung kontrastreich absetzen. Farbig oder oberflächig abgesetzter Fußboden vor den Aufzugstüren ungefähr 1 500 mm × 1 500 mm kann die Aufmerksamkeit erhöhen.

 

Die DIN 18040 erhebt darüber hinaus noch folgende Forderung:

Gegenüber von Aufzugtüren dürfen keine abwärtsführenden Treppen angeordnet werden. Sind sie unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 300 cm betragen. Vor den Aufzugstüren ist eine Bewegungs- und Wartefläche von mindestens 150 cm × 150 cm zu berücksichtigen. In der DIN 18040-1 wird auf Grund der höheren Anzahl von Personen gefordert: Bei einer Überlagerung dieser Fläche mit anderen Verkehrsflächen muss ein Vorbeigehen am wartenden Rollstuhlbenutzers möglich sein. Dies wird z. B. erreicht durch eine zusätzlich anzuordnende Durchgangsbreite von 90 cm.

 

Fahrkorb

 

Fahrkorbbeleuchtung mindestens 100 Lux, Vermeidung von Punktstrahlern Innenwände nicht-reflektierend, zum Fußboden in Farbe und Farbton kontrastieren. Matte Oberflächen, Fahrkorbboden ähnlich wie im Haltestellenbereich. Ein Spiegel und Klappsitz erhöhen den Komfort. Besonders in Aufzugstyp 1 und 2, sollte ein Spiegel eingebaut werden. Damit dem Rollstuhlfahrer beim Rückwärtsfahren aus dem Fahrkorb das Erkennen von hinter ihm liegenden Hindernissen ermöglicht wird. Glasspiegel müssen aus Sicherheitsglas sein.

Befehlsgeber

 

Ausführliche Beschreibung der Befehlsgeber.

Empfohlen wird die Sprachansage. So können unter anderem Angaben über Geschäfte und Büros auf dem Stockwerk bereitgestellt werden. Optische Anzeigen sind ebenfalls sinnvoll.

 

Besondere Vorschriften für Aufzuganlagen aus der neuen BetrSichV

 

Neue Vorschriften (gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV):

Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Benutzung der Aufzugsanlage erforderlich sind. Dazu gehören Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen.

Alle Aufzugsanlagen sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle mit folgenden Prüfinhalten zu prüfen (Gilt für Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie und Maschinenrichtlinie):

  1. Vorhandensein der technischen Unterlagen einschließlich EG-Konformitätserklärung.
  2. Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung.
  3. Prüfung, ob die elektrische Anlage vorschriftsmäßig ist.
  4. Prüfung, ob die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.

 

Alle Aufzuganlagen sind regelmäßig, wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle mit folgenden Prüfinhalten zu prüfen (Hauptprüfung)

 

Prüfung, ob sich die Anlage in einem der Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann. Vorhandensein der technischen Unterlagen einschl. EG-Konformitätserklärung. Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung. Prüfung der Sicherheit der elektrische Anlage, soweit dies für die sichere Verwendung erforderlich ist.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten.

In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.

Weitere Informationen finden Sie im Brachenbuch